Mit­glied­schaft

In unse­rer Genos­sen­schaft sind Sie Mit­glied und Mie­ter zugleich. Mit Genos­sen­schafts­an­tei­len betei­li­gen Sie sich am Eigen­ka­pi­tal und erhal­ten dafür eine Divi­den­de, wenn die jähr­lich statt­fin­den­de Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Aus­zah­lung beschließt. Mit die­sem Anteil gehört Ihnen ein Stück von der gesam­ten Genos­sen­schaft.

Nur zu Hau­se ist der Mensch ganz.

Mit der Mie­te zah­len Sie eine ent­spre­chend güns­ti­ge Nut­zungs­ge­bühr und pro­fi­tie­ren von vie­len Vor­tei­len: Sie woh­nen unbe­sorgt, denn für Ihre Woh­nung haben Sie einen Dau­er­nut­zungs­ver­trag mit garan­tier­tem Wohn­recht – auf Lebens­zeit.

Wie kom­men Sie an eine Woh­nung?

Zunächst muss man der Genos­sen­schaft bei­tre­ten. Zum Erwerb der Mit­glied­schaft bedarf es einer vom Bewer­ber zu unter­zeich­nen­den unbe­ding­ten Erklä­rung, die den Erfor­der­nis­sen des Genos­sen­schafts­ge­set­zes ent­spre­chen muss. Über eine Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand.

Bei der Auf­nah­me sind ein Ein­tritts­geld in Höhe von der­zeit 30.- €, sowie ein Geschäfts­an­teil von 310,- € zu zeich­nen und ein­zu­zah­len. Für jedes Zim­mer einer Woh­nung ist ein wei­te­rer Anteil zu erwer­ben. Also benö­tigt man für eine Zwei­zim­mer­woh­nung drei Antei­le, für eine Drei­zim­mer­woh­nung vier Antei­le usw.

All das muss übri­gens vor Abschluss des Miet­ver­tra­ges gesche­hen sein.

Mie­ter­inter­es­sen­ten­bo­gen

Bit­te brin­gen Sie den Bogen mit Ihren Anga­ben zur Per­son und zur gewünsch­ten Woh­nung bei einem Miet­in­ter­es­se aus­ge­füllt mit zum ers­ten Ter­min.

Wohnungsbewerbung.pdf

Schaum­berg­str. 24 | Anbau neu­er Bal­ko­ne, hier mit Auto­kran

Divi­den­de

Auf das Geschäfts­gut­ha­ben bzw. die Geschäfts­an­tei­le wird ab dem fol­gen­den Jahr eine jähr­li­che Divi­den­de gewährt. Die Ver­zin­sung wird gemäß Sat­zung fest­ge­legt und wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen.

Die Mit­glied­schaft in der Genos­sen­schaft kann nach der Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses bestehen blei­ben. Die Kün­di­gung der Mit­glied­schaft der Genos­sen­schaft muss sepa­rat erfol­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 1 Jahr zum Jah­res­en­de.